Vereinssatzung, Beschluss Mitgliederversammlung

am 25.08.2021

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)       Der Verein führt den Namen „ Sprungbrett Förderverein zur Suchtarbeit e. V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in Hattingen.

(3)       Das Geschäftsjahr endet am 31.12. des Kalenderjahres.

§ 2

Aufgaben und Zweck des Vereins

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)       Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens

            im Schwerpunkt Suchtkrankenhilfe und Hilfe bei psychischen Erkrankungen.

            Unter den Begriff Suchtkrankenhilfe fällt hier:

  • Alkoholabhängige und deren Angehörige
  • Medikamentenabhängige und deren Angehörige
  • Spielsüchtige und deren Angehörige
  • Essgestörte und deren Angehörige
  • Doppeldiagnostiker mit der Leitdiagnose Sucht
  • Unterhalt eines Café-Betriebes u.a. mit dem Ziel der Vermittlung berufsfördernder Fähigkeiten und dem Abbau von Vermittlungshemmnissen

Unter den Begriff der psychischen Erkrankung fällt hier:

  • Depressionen, affektive Störungen, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Borderline- Störungen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Angst- und Zwangsstörungen
  • mit erheblichem seelischem Leidensdruck ohne die Probleme definieren zu können
  • hohe Defizite in den Bereichen Tagesstrukturierung, Selbstversorgung, soziale Integration, Kontakt und Kommunikation, Mobilität, Merk- und Planungsfähigkeit
  • keine oder ambivalente Krankheitseinsicht

(3)       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Förderung der Suchtkrankenhilfe außerhalb der öffentlichen Fürsorge,

                        sowie von Angehörigen und Partnern suchtgefährdeter und

                        suchtkranker Menschen, im Besonderen auch von Kindern und

                        Jugendlichen aus suchtbelasteten Familien.

  • Öffentlichkeitsarbeit und Information
  • Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Institutionen und Verbänden
  • Trägerschaften von Diensten und Einrichtungen der Suchthilfe als Anstellungsträger hierfür erforderlicher und qualifizierter hauptamtlicher Mitarbeiter

(4)       Der Verein versteht seine Arbeit überparteilich und überkonfessionell.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

            eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütung begünstigt werden.

(4)       Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(5)       Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 4

Mitgliedschaft

(1)       Mitglied des Vereins kann jede interessierte natürliche und juristische Person werden.

(2)       Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)       Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Frist von zwei Monaten möglich.

(5)       Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)         wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben Fehlverhaltens

b)         wegen Beitragsrückstand nach zweimaliger Mahnung

c)         wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

§ 5

Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten. Sie werden mit Beginn des Kalenderjahres fällig und sind im ersten Quartal zu zahlen. Der Eintritt im Laufe eines Jahres führt nicht zur Minderung des Jahresbeitrages.

Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zwecks verlangt wird.

(3)       Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist im Wesentlichen zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von einem Kassenprüfer und einem stellvertretenden Kassenprüfer, die dem Verein angehören müssen, für zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Bei Wahlen mit gleicher Stimmenzahl unter den Kandidaten erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.   

Der  Kassenprüfer und der stellvertretende Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand angehören, noch Angestellte des Vereins sein. Er prüft die Jahresrechnung und berichtet der Mitgliederversammlung. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

  • Festlegung der Aufgaben des Vereins
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Geschäftshaushaltes des Vereins
  • Entlastung des Kassenprüfers und des Vorstandes

(4)       Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder, beschlussfähig.

(5)       Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen, Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung der Mehrheit nicht berücksichtigt, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen nur eines Mitgliedes haben die Abstimmungen in den Vereinsversammlungen schriftlich / geheim zu erfolgen.

(6)       Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das die Beschlüsse enthält und vom Vorstand  und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Vorstand

 (1)      Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er ist für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, verantwortlich:

  • die Vorbereitung der Einberufung von Mitgliederversammlungen
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Erstellung des Jahresberichtes

(2)       Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht in den Vorstand gewählt werden.

(3)       Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils 3 Mitglieder des Vorstandes aus Ziffer 2 gemeinsam.

(4)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Wahlmodus wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Rücktritt von drei Vorstandmitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(5)       Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

(6)       Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das die gefassten Beschlüsse enthält und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss in der darauffolgenden Vorstandssitzung genehmigt werden.

 (7)      Es besteht ein Konto bei der Sparkasse Hattingen. Unterschriftsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder.

§ 9

Geschäftsführung

  • Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt dem Geschäftsführer. Insoweit vertritt er den Verein. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Vereinsaufgaben die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.

(2)       Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt.

§ 10

Auflösung des Vereins

(1)       Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung der Auflösung als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte, besonders anerkannte, freie gemeinnützige Körperschaft mit der Auflage, es für wohlfahrtspflegerische Zwecke zur Förderung der Suchtarbeit im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

VersammlungsleiterIn                        Protokoll

Magdalene Georg, 25.08.2021            Klaus Greis, 25.08.2021